Aufschließungsabgabe

Die Aufschließungsabgabe ist eine einmal zu entrichtende, ausschließliche Gemeindeabgabe nach §6 (1) Z 5 des F-VG 1948.

Sie wird aus dem Produkt von Berechnungslänge, Bauklassenkoeffizient und Einheitssatz (derzeit bei € 550,00) errechnet.

 

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